Name und Sitz
des Vereins
Der Verein führt den Namen Motorradfreunde Wellerode e.V.
Sitz des Vereins ist Söhrewald
Zweck und Ziele
des Vereins
1a. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1b: Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionel.
Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch:
2a. Förderung der Geselligkeit
2b. Förderung und Pflege des Motorradsports, und der
Motorradtouristik sowie der Förderung der
Verkehrsicherheit durch aufklärende Veranstaltungen und
aktive Beiträge.
2c. Wahrung von Ehre und Ansehen der Motorradfahrer in
der Öffentlichkeit.
2d. Technische Informationen
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
a. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung
im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-,
Stimm- und Wahlrechtes in Versammlungen teilzunehmen.
b. Es ist berechtigt an allen Versammlungen teilzunehmen
c. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit für
den Verein zu leisten, die durch den Vorstand geregelt
wird.
d. Der Zweck und die Ziele des Vereins sind von jedem
Mitglied zu fördern. Es ist alles zu unterlassen,
wodurch dem Verein Schaden zugeführt werden könnte.
e. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Mitglieder, die Vereinsämter innehaben,
sind ehrenamtlich tätig.
Mitgliedsbeiträge
a. Es wird ein vierteljährlicher Mitgliedsbeitrag
erhoben, der im ersten Monat des Quartals fällig ist.
b. Mitglieder die zur Ableistung der Wehr- oder
Zivildienstpflicht einberufen sind, sind für diese Zeit
von der Beitragspflicht befreit.
c. Für Ehepaare mit mindestens einem Kind gilt für die
Ehefrau der halbe Beitragssatz.
d. Die Höhe des Beitrags setzt die
Jahreshauptversammlung fest.
e. Beitragsänderungen können nur auf der
Hauptversammlung beschlossen werden.
f. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
a. Mitglied kann nur werden, wer sich zu den Aufgaben und
Zielen des Vereins bekennt.
b. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über
Anträge zur Mitgliedschaft.
c. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden. Ist dem Antrag stattgegeben, erhällt
der bewerber ein Exemplar der Satzung
Beendigung der
Mitgliedschaft
a. Der Austritt kann zum Schluß eines Geschäftsjahres
mit einer Frist von 3 Monaten beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
b. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung verstößt oder dem Verein durch sein
Verhalten erheblichen Schaden zugeführt oder das Ansehen
des Vereins erheblich geschädigt hat.
c. Ausschlüsse werden vom Vorstand ausgesprochen.
d. Ein ausgeschlossenes Mitglied wird vom Vorstand durch
einem eingeschriebenen Brief entsprechend verständigt.
e. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur
Stellungnahme und Verteidigung gegeben.
Der Vorstand
a. Die Organe des Vereins sind:
....... 1. Der Vorstand
....... 2. Die Hauptversammlung
b. Der Vorstand besteht aus:
....... 1. Vorsitzender
....... 2. Vorsitzender
....... 1. Kassenwart
....... 2. Kassenwart
....... 1. Schriftführer
....... 2. Schriftführer
c. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1.
Kassenwart sind jeder einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Sie sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB
und führen die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird
von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
d. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
e. Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
Die
Jahreshauptversammlung a. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
sind Beratung und Beschlüsse über grundsätzliche
Angelegenheiten. Sie wählt den Vorstand. Die gesetzliche
Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Außerdem
muß die Jahreshauptversammlung stattfinden, wenn der
Vorstand dies als erforderlich ansieht oder mindestens 25%
der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangen.
b. Jede Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
bzw. 2.Vorsitzenden oder dem 1. Kassenwart unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer
woche schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
c. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus
ihrer mitte einen Versammlungsleiter.
d. Die Versammlung kann eine Ergänzung der festgesetzten
Tagesordnung beschließen. Die Jahreshauptversammlung ist
beschlußfähig, wenn 2/3 der eingetragenen Mitglieder
anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muß die
Versammlung erneut mit gleicher Tagesordnung einberufen
werden. Sollte bei dieser Versammlung ebenfalls nicht 2/3
der eingetragenen Mitglieder anwesend sein, ist die
Versammlung trotzdem beschlußfähig. In der Einladung
zur zweiten Versammlung muß hierauf hingewiesen werden.
e. Bei Beschlüssen und Wahlen genügen die Stimmen der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Satzungsänderungen gilt jedoch die 2/3-Mehrheit.
f. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Abstimmungen sind
offen. Stellt ein Mitglied den Antrag auf geheime
Abstimmung so ist geheim abzustimmen.
g. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
aus dem mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen
müssen.
h. Dieses Protokoll muß vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer unterzeichnet werden.
Auflösung des
Vereins
a. Die Auflösung des Vereins Motorradfreunde Wellerode e.V.
kann nur mit 3/4 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder
beschlossen werden.
b. Das Vermögen des Vereins fällt an den gemeinnützigen
Verein
............ Björn Steiger-Stiftung e.V.
............ Petristr. 12, 7057 Winnenden,
mit der Auflage, es zur Förderung des Rettungswesens zu
verwenden.
Anhang
1. Der Jahresbeitrag ist zur Zeit auf DM 80,00
festgesetzt und wird per Lastschriftverfahren einmal jährlich
eingezogen.